Mitglieder und Umlage
Mitglieder
Pflichtmitglieder
der VAK sind kraft Gesetzes Gemeinden und Gemeindeverbände, Ämter, kommunale
Zweckverbände in Schleswig-Holstein soweit die Bedienstete mit Anwartschaft auf
Versorgung nach beamten-rechtlichen Grundsätzen beschäftigen (-> § 13 Abs. 1
der Satzung).
Als freiwillige Mitglieder können in die VAK aufgenommen werden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit (-> § 13 Abs. 2 und § 14 der Satzung) Des weiteren zählen Organisationen, die sich der Serviceleistungen der Kasse gegen Zahlung von Verwaltungsgebühren bedienen (Städte Kiel und Lübeck, Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege, kommunale Sparkassen) zu unseren Mitgliedern.
Als freiwillige Mitglieder können in die VAK aufgenommen werden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit (-> § 13 Abs. 2 und § 14 der Satzung) Des weiteren zählen Organisationen, die sich der Serviceleistungen der Kasse gegen Zahlung von Verwaltungsgebühren bedienen (Städte Kiel und Lübeck, Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege, kommunale Sparkassen) zu unseren Mitgliedern.
Umlage
Informationen zur Berechnung der Umlage finden Sie unter " häufig gestellten Fragen ". Die aktuellen Umlagehebesätze und Umlagegrundbeträge für das Jahr 2008 finden Sie im Downloadbereich.